§ 1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SGBB Schalung & Gerüste GmbH mit Sitz in 88471 Laupheim nachfolgend auch als „SGBB Schalung & Gerüste GmbH“, „wir“, „uns“, „unsere“, „unserem“, „unseren“, bezeichnet gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der SGBB Schalung & Gerüste GmbH in Geschäftsbeziehung tritt (nachfolgend „Besteller“ genannt).
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen dem Besteller und der SGBB Schalung & Gerüste GmbH geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Hier finden die AGB sowie Einkaufsbestimmungen des Bestellers ebenfalls keine Anwendung. In diesem Fall wird dessen AGB und Einkaufsbestimmungen ebenfalls ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebote - Vertragsabschluss - Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, stets freibleibend und mit einer Gültigkeitsfrist versehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist behält sich die SGBB Schalung & Gerüste GmbH ausdrücklich vor dem abgelaufenen Angebot zuzustimmen oder entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Änderungen und Irrtümer sind nicht ausgeschlossen und vorbehalten. Angaben zu Preisen, Daten, Artikelbeschreibungen etc. sind nicht bindend. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Selbstständige und Kaufleute gemäß den gültigen rechtlichen Vorgaben.
Die Bestellung des Bestellers ist für ihn verbindlich. Die Bestellung gilt als angenommen mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die Zusendung der Rechnung per E-Mail oder auf dem Postweg.
Für den Fall der Stornierung des Auftrages in Folge des Verschuldens des Bestellers behält sich die SGBB Schalung & Gerüste GmbH das Recht vor die hieraus entstehenden Kosten für Disposition der Ware, Vorhalten der Ware, Rechnungslegung und Stornierung des Auftrages in Höhe von pauschal 500,00 Euro zu Lasten des Bestellers diesem in Rechnung zu stellen. Die Stornierungsrechnung ist sofort zur Zahlung fällig.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung oder die nicht rechtzeitige Lieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert.
§ 3 Umfang und Spezifikation der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor bestellte Ware in mehreren Teillieferungen zu Lasten des Bestellers auszuliefern, sofern nicht im Vorfeld absehbar ist wie viele Transporte auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen für LKW Transporte bezgl. Maße, Gewicht etc. für die Verfrachtung der Ware notwendig ist. Die hieraus entstehenden zusätzlichen Frachtkosten werden dem Besteller entsprechend in Rechnung gestellt. Diese sind ebenfalls sofort zur Zahlung fällig.
Alle Angebote seitens der SGBB Schalung & Gerüste GmbH sind immer ab Lager Laupheim und oder einem anderen Bereitstellungsort und gelten als EXW (exWorks). Für den Fall, dass der Besteller den Transport der Ware durch die SGBB Schalung & Gerüste GmbH ausführen lässt werden die entsprechenden Frachtkosten mitgeteilt und in Rechnung zur sofortigen Zahlung per Vorkasse durch Überweisung gestellt.
In allen Fällen ungeachtet ob der Besteller die Ware selbst am Lager der SGBB Schalung & Gerüste GmbH abholt oder durch uns anliefern lässt, gilt die Vereinbarung das die Warenaushändigung bei Selbstabholung oder Warenauslieferung bei Zustellung durch uns erst nach vollständigem Zahlungseingang erfolgen wird. Eine Warenübergabe ohne, dass die Ware im Vorfeld im gesamten bezahlt wurde findet nicht statt.
§ 4 Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, und zwar in Euro für die Lieferung ab Werk EXW (exWorks) oder Auslieferungslager, zzgl. der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in entsprechender Höhe.
Die Berechnung erfolgt, sofern keine anderweitige Preisvereinbarung vorliegt, ausgewiesenen Preisen am Tage der Rechnungslegung gültigen Preisen.
Kosten für Verpackung, Verladung, Frachtrate, Transportversicherung, Ausfuhrverzollung, EUR1 – Bescheinigungen, Ausfuhrbegleitdokumente, Langzeitlieferantenerklärungen etc. werden stets bei Anfall in den Rechnungen getrennt ausgewiesen und sind ebenso vom Besteller zu tragen.
Für den Fall, dass Inklusivpreise vereinbart wurden und ändern sich nach Vertragsabschluss derartige Kosten, sind wir berechtigt, die Preise der eingetretenen Erhöhung entsprechend zu verändern. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag; Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Frist für Lieferungen und Leistungen
Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind annähernd und freibleibend, es sei denn, sie werden von uns als „verbindlich“ ausdrücklich zugesagt. Sie beginnen erst mit dem Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben und nach Abschluss seiner sonst erforderlichen Mitwirkung sowie der Verbuchung der vollständigen Bezahlung auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Bankkonto der georderten Waren oder Dienstleistungen.
Umstände, welche unsere Leistung oder die unserer Zulieferer unmöglich machen, übermäßig erschweren oder verzögern, wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl. führen zu angemessener Verlängerung der Fristen.
Können die Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Besteller zu vertreten sind. Wird unsere Leistung durch den Besteller verzögert, sind wir berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Leistungsbereitschaft, Bereitstellungsgeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
SGBB Schalung & Gerüste GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – sowie der Ersatz von Schäden, die nicht an der Kaufsache entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Soweit die Haftung von SGBB Schalung & Gerüste GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von SGBB Schalung & Gerüste GmbH.
§ 7 Gefahrübergang - Entgegennahme
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk SGBB Schalung & Gerüste GmbH in Laupheim vereinbart. Versenden wir auf Verlangen des Bestellers die Ware, so geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile beim Verlassen der Ware aus unserem Auslieferungslager auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn und insoweit Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie beispielsweise Anfuhr- und Versendungskosten, übernommen haben sollten.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden im beiderseitigen Einvernehmen versichert werden. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich am Tag der Anlieferung eine förmliche Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und alles sonst zur Erhaltung der Ansprüche gegen Versicherung und Transporteure Erforderliche zu veranlassen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferteile vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch werden wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig ausdrücklich verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen über den Gefahrübergang gelten auch dann, wenn am Verwendungsort oder im Werk des Bestellers noch Arbeiten am Lieferungsgegenstand erfolgen sollen. Unberührt hiervon bleibt unsere Verpflichtung zur bedingungsmäßigen Lieferung.
§ 8 Zahlungsbedingungen – Skontoabzug – Änderungen in der Kreditwürdigkeit
Ein Abzug von Skonto wird generell nicht gewährt. Sollte der Besteller aus irgendwelchen Gründen trotzdem einen Skontoabzug vornehmen, so wird ihm der abgezogene Skontobetrag nachträglich zzgl. Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung gestellt. Diese ist sofort zur Zahlung fällig. Bis zum vollständigen Ausgleich dieser Nachberechnung werden alle zu diesem Zeitpunkt offenen Lieferungen und Leistungen gestoppt.
Alle Rechnungen der SGBB Schalung & Gerüste GmbH sind generell per Vorkasse durch Überweisung auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto zu leisen. Als Zahlungsziel bei Vorkasse gelten generell 3 Tage sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung mit dem Besteller getroffen und durch die SGBB Schalung & Gerüste GmbH ausdrücklich bestätigt wurde. Nach Ablauf der Dreitagesfrist befindet sich der Besteller automatisch ohne dass es einer vorhergehenden Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf im Zahlungsverzug. Warenauslieferung oder Warenübergabe erfolgt in jedem Fall nur vollständigem Zahlungseingang bei der SGBB Schalung & Gerüste GmbH.
Der Besteller hat zusätzlich die Möglichkeit die Ware vor Verladung am von der SGBB Schalung & Gerüste GmbH angegebenen Verladeort in Form von Barzahlung zu bezahlen. Eine Warenverladung findet nur nach vollständig übergebenen Zahlbetrag.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offene Forderungen auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sich noch nicht fällig sind oder zuvor Stundung gewährt wurde, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Verzugszinsen berechnen wir gem. § 288 BGB in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich der Mahngebühren von 5,00 Euro für die erste, 10,00 Euro für die zweite und 15,00 Euro für die letzte außergerichtliche Mahnung. Der Zahlungsverzug tritt sofort nach Ablauf der gewährten Zahlungsfrist ein ohne dass es einer vorhergehenden Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf. Wir behalten uns generell vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Die sofortige Fälligkeit einer Forderung tritt auch dann ein, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungsziels nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung oder Vorkasse durchzuführen; bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.
Dem Besteller wird generell kein Recht zur Aufrechnung von Forderungen gewährt. Der Besteller kann diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über die Zahlung verfügen können.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftigen entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. § 9 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. § 9 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 9 Satz 2 und 3 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Dritterwerber sind vom Besteller über diesen verlängerten Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt in keinem Fall durch Weitergabe der Ware vom Besteller an Dritterwerber. Im Falle des Untergangs oder der nicht vertraglichen Veräußerung gilt die eventuell anfallende Versicherungssumme oder das anstelle der Ware tretende Commodum als von vornherein an uns abgetreten bzw. sicherheitshalber zum Eigentum übertragen. Wir nehmen die Abtretung an.
Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gem. § 9 Satz 2 und 3 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst mitzuteilen.
Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Einleitung eines Schuldenbereinigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware und die Vorbehaltsware stets pfleglich zu behandeln.
§ 10 Mängelrügen - Gewährleistung
Der Käufer erwirbt gebrauchte oder bewegliche Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Handelsübliche Toleranzen und Angaben zum Zustand der Ware, dem Maß, der Menge, dem Gewicht, der Qualität, der Farbe, dem Baujahr usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen und sind stets unverbindlich. Die angebotenen und oder gekauften Artikel werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufes befinden.
Der Käufer anerkennt, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und wir keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernehmen.
Bei auftretendem Schaden während des Betoniervorganges durch den Einsatz von gebrauchtem bei der SGBB Schalung & Gerüste GmbH erworbenen Schalungsmaterial wird generell keine Haftung übernommen. Der durch den Einsatz von gebrauchtem Schalungsmaterial entstandene Schaden sowie sich hieraus ergebene Folgeschäden werden von der SGBB Schalung & Gerüste GmbH nicht anerkannt und auch nicht reguliert.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Evtl. Herstellergarantien für von uns geliefertes Neumaterial bleiben hiervon unberührt.
Rückgabe und Umtausch sind ausgeschlossen, da sich unsere Angebote ausschließlich an Kaufleute, Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler im Sinne der gültigen rechtlichen Vorgaben wenden. Ein Rückgabe- und oder Umtauschrecht welchen Endverbrauchern im Sinne des Verbraucherschutzes gewährt wird ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 11 Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratung
Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratung beschränken sich auf die von uns gelieferte Ware; sie erfolgen nach bestem Wissen. Sie werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, und sie bedeuten nicht die Zusicherung besonderer Eigenschaften, es sei denn, dieses würde ausdrücklich schriftlich vereinbart und als Zusicherung besonders gekennzeichnet.
§ 12 Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für die Lieferungen, Leistungen und Zahlungen wird, soweit gesetzlich zulässig, 88471 Laupheim vereinbart. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der länderspezifischen Rechtsbestimmungen im jeweiligen Staat in dem der Besteller ansässig ist Anwendung.
§ 13 Schlussbestimmungen
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.